OLG-Urteil: Werbung als Schutz vor Elektrosmog, Beweise für Wirksamkeit ist zu erbringen!

Karlsruhe, 05.10.2012 / Wer damit wirbt, dass flache ovale Silikonpads, die man auf den Körper auflegt oder in die Hosentasche steckt, vor Elektrosmog schützen und zur Verbesserung von Speisen und Getränken dienen, handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Diese Werbeangaben sind nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2012 irreführend und zur Täuschung über die Wirkung der Silikonpads geeignet. Dabei reiche es auch nicht aus, wenn mit einem Sternchen (*) auf einen Text am Ende der Werbung hingewiesen wird, der dann die Werbung dem Bereich der Alternativmedizin zuordnet und darauf hinweist, dass eine schulmedizinische Bestätigung bisher nicht vorliegt.

Wie entschied das OLG Karlsruhe?

Das OLG Karlsruhe untersagte der Beklagten die beanstandete Werbung. Die Werbung sei irreführend. Sie enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die Wirkung der X-pads. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden.

Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an gesundheitsbezogene Werbung zu stellen seien. Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behaupte die Beklagte selbst nicht.

Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“, „kann“ relativiert würden. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit dem Zeichen * verwiesen werde, reichten nicht aus, eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hinweis am Ende des Textes, der Ansatz sei dem Bereich Alternativmedizin zuzuordnen und sei in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich nicht anerkannt und gelte nicht als bewiesen, sei zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht ausreichend nachvollziehbar. Ihm stehe auch die sehr ausführliche Werbung der Beklagten sowie ihr Hinweis auf die hinter den Produkten stehende Wissenschaft gegenüber. Zudem suggeriere die Preisgestaltung der Beklagten für die Pads – kleines Pad 98,- €, großes Pad 9 cm 98,- Euro, 21 cm 198,- € – eine entsprechende Werthaltigkeit und damit auch die Wirkung des Produkts.

Das Urteil entspricht der restriktiven Haltung in Bezug auf alle Produkte, die im empfindlichen Bereich des Heilwesens beworben werden. Dort gilt regelmäßig, dass der Werbende bereits zum Zeitpunkt der Werbung die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen können muss. Gerade im Bereich des Heilwesens besteht ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit, daher sind besonders hohe Anforderung an die Werbung zu stellen. Deshalb reicht es im Zweifel auch nicht aus, die Werbeaussage mit Formulierungen wie etwa „kann“ oder „soll“ zu relativieren. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Werbung die Wirksamkeit des Produktes wissenschaftlich abgesichert ist.

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