Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/

Nr. 15/2004

Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen.

Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.

Die Klage ist vom Landgericht Hanau abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, dass nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte
von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung.

Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die Kläger die Indizwirkung nicht erschüttert haben. Hierzu wäre darzulegen gewesen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Daran fehlt es. Wissenschaft und Forschung ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Darauf beruhen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte sind. Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln.

Urteile vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 und V ZR 218/03
Karlsruhe, den 13. Februar 2004
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Telefax (0721) 159-5501

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Fehlende Vorsorge der 26. BImSchV erstmals anerkannt

Bemerkenswert an der Entscheidung ist zunächst die erstmals anerkannte fehlende Vorsorge bei der 26. BImSchV auf Seite 6 des Urteils.

Bezeichnend ist, dass der V. Senat des BGH im ersten Absatz auf Seite 6 zu seiner Begründung zum (angeblich) geregelten Schutz vor athermischen Wirkungen sogar lediglich auf eine Fußnote (!) in der Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom Herbst 2001 zurückgreift, die schon deshalb sachlich falsch ist, weil thermisch bedingte Reaktionen gerade nicht bei geringeren Feldstärken auftreten als nachgewiesene athermische Reaktionen, sondern umgekehrt, was von den Klägern auch unter Beweisantritt vorgetragen worden war!

Weshalb übrigens die anerkannte fehlende Vorsorge für die Entscheidung irrelevant sein soll, wird vom BGH nicht begründet, obgleich unter Hinweis auch auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. auf den Unterschied zwischen Gefahrenabwehr und Vorsorge hingewiesen wurde, der zumindest zur Beurteilung der Verfassungskonformität der 26. BImSchV relevant ist (was ebenfalls vorgetragen wurde).

Der Senat hat sich zur von ihm angeführten Übereinstimmung der 26. BImSchV mit der Verfassung maßgeblich lediglich auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestützt (und einen weiteren von der Revision eingeführten Beschluss als nicht entgegenstehend gesehen). Obwohl in den Verfahren wiederholt angeführt worden war, dass solche Beschlüsse keine Bindungswirkung (gemäß § 31 BVerfGG) haben, wird weiterhin insbesondere der Beschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) als bindend angeführt.

Nicht ein Wort hat der BGH zur Rechtsqualität der 26. BImSchV in Bezug auf deren Ermächtigungsgrundlage (den §§ 22, 23 BImSchG) verloren, obwohl dazu ebenfalls entsprechend vorgetragen worden war.

Positiv ist, dass der von der Gegenseite (Betreiberseite) immer wieder kolportierten Beweislastumkehr (durch die Änderung des § 906 BGB im Zusammenhang mit dem Sachenrechtsänderungsgesetz von 1994) endgültig eine Absage erteilt wurde.

Ferner ist positiv hervorzuheben, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf Seite 8 der Urteilsgründe im Verfahren V ZR 218/03 der Tatrichter durch die "Entscheidungshilfe" der Grenz- und Richtwerte nicht von der Verpflichtung entbunden ist, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des "Empfindens eines verständigen Menschen" zu entscheiden.

Bemerkenswert ist dabei, dass dabei nicht etwa die Entscheidung darüber angeführt wird, ob trotz des Unterschreitens der Grenzwerte möglicherweise doch von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, sondern vom umgekehrten Fall, also ob trotz Überschreitens der Grenzwerte von einer unwesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen sei.

Bei den Voraussetzungen für die Darlegungs- und Beweislast zur Erschütterung der Indizwirkung der Grenzwerte ist zumindest nicht stringent argumentiert worden:

Auf Blatt 9 heißt es dazu, dass ein Kläger "nur" Umstände darzulegen und zu beweisen hat, die dem Tatbestand des § 906 Absatz 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung nehmen und er somit nicht nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist. Auf Seite 10 wird angeführt, dass es Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen sei, den "Nachweis" zu erbringen, dass athermische Effekte unterhalb der Grenzwerte zu gesundheitlichen Schäden führen können. Auf Seite 11 wird demgegenüber ausgeführt: "Das - wie die Revision zusammenfasst - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen"!

Dies steht in Widerspruch zu der vom Senat selbst aufgestellten Voraussetzung einer nicht gegebenen Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Beeinträchtigung. Im darauf folgenden Satz der Urteilsbegründung wird dementsprechend inkonsequent relativiert, dass im konkreten Fall kein Gefährdungspotential vorhanden sei, das nach dem neuesten Stand der Forschung als eine wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müsste (was nicht einmal im Ansatz erkennbar sei! – was wohl auch sozusagen zur "Abschreckung" formuliert ist – das Gericht war ja auch nur über die Revisionszulassung tätig geworden!). Das angeblich nicht einmal im Ansatz erkennbare Gefährdungspotential steht auch in Widerspruch zur oben zitierten Aussage, dass es bisherigen Erkenntnissen entspricht, dass Schäden möglich sind!

"Eingeräumt" wird also, dass es bisherigen Erkenntnissen entspricht, dass Schäden möglich sind und auf der gleichen Urteilsseite wird dementgegen angeführt, dass nicht einmal der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung bestehe!?

Ferner nicht nachzuvollziehen ist, dass auf Seite 11 im vierten Satz lapidar angeführt wird: "Soweit sie (gemeint ist die Revision) auf neuere Studien verweist, die nach Erlass des Berufungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag der der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt"?

Denn nach der Zivilprozessordnung (§ 559 ZPO) gibt es keinen Grund, dass eine derartige Beurteilung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen wäre. Dies war bereits beim Vortrag zu diesen neueren Studien (EU Reflex-Projekt u. TNO-Studie etc.) geprüft worden.

Diese eindeutige Nichtbeurteilung eröffnet jedoch zusätzlich zu den Ausführungen des BGH zur Verantwortung der Tatrichter den Weg für eine weitere (wiederholte) Inanspruchnahme des Instanzenzuges.

Dietmar Freund
Rechtsanwalt

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*vertretungsberechtigt u.a. auch bei allen Oberlandesgerichten
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