Wie ist die rechtliche Situation?


Die Internationale Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung (IGEF) besitzt Erfahrungen aus der Untersuchung von ca. 1500 Fällen, in denen über gesundheitliche Beschwerden durch Mobilfunk-Sendeanlagen geklagt wurde. Diese messtechnisch überprüften Beschwerdefälle in der Nähe von Mobilfunk-Sendeanlagen zeigen, dass viele Menschen seit der Zeit kurz nach Inbetriebnahme eines nahegelegenen Mobilfunk-Senders u.a. unter folgenden unerklärlichen gesundheitlichen Beschwerden leiden: häufige Kopfschmerzen, nervöse Überreiztheit, erhöhter Blutdruck, Herzrhythmusstörungen, Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Ohrensausen (Tinnitus), Augenreizungen und Grauer Star, Lernstörungen, plötzlicher Herztod, Migräne, Schwindel, Verstärkung der Amalgambelastung, Potenzstörungen, Fruchtbarkeitsstörungen, Blutbildveränderungen und Störung der Blutbildung, Antriebslosigkeit, beschleunigtes Krebswachstum, ständige Müdigkeit und Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Alzheimer, Immunschwäche und Allergien.

Diese gesundheitlichen Störungen treten bereits bei Leistungsflussdichten weit unterhalb des von der ICNIRP (Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen) empfohlenen und angeblich unbedenklichen Grenzwertes auf. Nach den Erfahrungen aus den von uns untersuchten ca. 1500 Fällen betrug die niederfrequent gepulste hochfrequente elektromagnetische Leistungsflussdichte bei 95 % der Menschen, die über unerklärliche gesundheitliche Beschwerden klagten, nachdem in ihrem Nahbereich ein Mobilfunksender in Betrieb genommen wurde, deutlich unter 1000 µW/m2. Das ist weniger als ein Zehntausendstel der derzeit gültigen Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV).

Diese betragen für das D-Netz 4.700.000 µW/m² und für das E-Netz 9.500.000 µW/m².

Einen gesetzlich festgelegten Richtwert für die niederfrequent gepulste hochfrequente GSM-Mobilfunkstrahlung gibt es in Österreich noch nicht. Das für Mobilfunk-Sendeanlagen zuständige Telekommunikations-Gesetz (TKG) verlangt in § 67 Abs 2 Satz 1: "Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gewährleistet sein."

Für die Beurteilung thermischer Wirkungen von Mikrowellen- und Hochfrequenzfeldern wird in Österreich die ÖNORM S 1120 herangezogen. Die ÖNORM ist eine nicht rechtsverbindliche Empfehlung. Der Richtwert der ÖNORM für die Allgemeinbevölkerung für hochfrequente elektromagnetische Felder ist frequenzabhängig und beträgt bei 300 MHz 2000 mW/m2. Für Mobilfunkstrahlung GSM 900 werden lt. ÖNORM S 1120 als Richtwert 6000 mW/m2 und 10.000 mW/m2 für GSM 1800 empfohlen. Im Frequenzbereich von 1,5 GHz bis 40 GHz werden 10.000 mW/m2 (= 10.000.000 µW/m2) genannt.

Die Richtwerte der ÖNORM S 1120 und die gesetzlichen Grenzwerte in Deutschland orientieren sich an den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP). Die ICNIRP ist eine private Nichtregierungsorganisation (NGO) mit Verbindungen (nicht nur) zur WHO und zur UNO, aber nicht wie oft fälschlich behauptet wird, eine WHO- oder UNO-Organisation. Die Grenzwerte der ICNIRP sind wissenschaftlich begründete Kurzzeit-Gefährdungswerte. Werden sie eingehalten, dann besteht bei kurzzeitiger Exposition kein akutes Gefährdungsrisiko. Auch wurden die biologischen Effekte im Niedrigdosisbereich, also Effekte bei minimalen Leistungen, ohne dass sich der Körper merklich erwärmt, nicht berücksichtigt! Negative gesundheitliche Wirkungen oder Belästigungen lassen sich bei lange dauernder Exposition nicht ausschließen, selbst wenn die Grenzwerte zu jeder Zeit eingehalten sind.

Nicht berücksichtigt sind vom Gesamtansatz dieser Grenzwerte her die in letzter Zeit in der Biowissenschaft immer häufiger diskutierten möglichen athermischen Effekte bei Leistungsdichten weit unterhalb der derzeit bestehenden Grenzwertempfehlungen. Zahlreiche Untersuchungen hierzu weisen auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hin, wenn die bisherigen Erkenntnisse einer gestörten Bioregulation berücksichtigt werden: zwischen dem Zeitpunkt einer Initialisierung und dem, wo es zu einer erkennbaren Erkrankung kommt, ist die Differenz von einem Jahr keineswegs ungewöhnlich. Nur selten kann retrospektiv der kausale Zusammenhang nachvollzogen werden. Doch gerade diese Situation wird heute von den Betreibern der Feldemittenten und auch von vielen Institutionen mit dem Ziel ausgenutzt, alle Erkenntnisse zu athermischen Effekten, wie z.B. Eingriffe in die Bioregulation ad absurdum zu führen.

Es ist naheliegend, dass sich die Frage nach der Seriosität der ICNIRP stellt, wenn umfangreiche Untersuchungen beweisen, dass die bei Mobilfunkgeschädigten aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden unter Umweltbedingungen entstehen, in denen nur ein Bruchteil des angeblich unbedenklichen Richtwertes der ICNIRP erreicht wird! Es kann kein Zufall sein, dass in Russland, wo die frequenzspezifische Empfindlichkeit lebender Organismen gegenüber Mikrowellenstrahlung ultrageringer Intensität vor mehr als 30 Jahren erstmals entdeckt wurde, die Belastungsrichtlinien (auch wenn sie eher in der Theorie als in der Praxis angewandt werden) immer noch 100 mal strenger als die der ICNIRP sind!

Nicht ganz zu Unrecht bleibt die Öffentlichkeit gegenüber Beruhigungsversuchen von Regierung und Industrie weiterhin skeptisch. Dies gilt insbesondere angesichts der sittenwidrigen Art und Weise, in der diese bei der Wahrnehmung persönlicher Interessen oft symbiotisch handeln, und dies häufig unter Vermittlung der Kontrollbehörden, deren Funktion es eigentlich sein sollte dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Öffentlichkeit durch die elektromagnetische Belastung nicht beeinträchtigt wird!



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